Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2024/05/0032
Entscheidungsdatum
14.05.2024
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/05/0033
Ra 2024/05/0034
Ra 2024/05/0035
Ra 2024/05/0036
Ra 2024/05/0037
Ra 2024/05/0038
Ra 2024/05/0039
Ra 2024/05/0040
Ra 2024/05/0041
Ra 2024/05/0042
Ra 2024/05/0043
Ra 2024/05/0044
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/05/0058 E 20. Jänner 2015 RS 3
Stammrechtssatz
Die Funktion des Gebäudes ist für die Beurteilung als Nebengebäude gleichgültig, solange es keine Aufenthaltsräume enthält. Vielmehr kommt es gemäß § 82 Abs. 1 Wr BauO auf das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes an, wobei auch eine Verbindung mit dem Hauptgebäude die Eigenschaft als Nebengebäude nicht hindert.Die Funktion des Gebäudes ist für die Beurteilung als Nebengebäude gleichgültig, solange es keine Aufenthaltsräume enthält. Vielmehr kommt es gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Wr BauO auf das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes an, wobei auch eine Verbindung mit dem Hauptgebäude die Eigenschaft als Nebengebäude nicht hindert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024050032.L02
Im RIS seit
18.06.2024
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024
Dokumentnummer
JWR_2024050032_20240514L02