Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/05/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2012/05/0058

Entscheidungsdatum

20.01.2015

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §82 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/05/0071

Rechtssatz

Die Funktion des Gebäudes ist für die Beurteilung als Nebengebäude gleichgültig, solange es keine Aufenthaltsräume enthält. Vielmehr kommt es gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Wr BauO auf das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes an, wobei auch eine Verbindung mit dem Hauptgebäude die Eigenschaft als Nebengebäude nicht hindert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012050058.X03

Im RIS seit

17.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2016

Dokumentnummer

JWR_2012050058_20150120X03

Rechtssatz für Ra 2024/05/0032

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/05/0032

Entscheidungsdatum

14.05.2024

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §82 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/05/0033
Ra 2024/05/0034
Ra 2024/05/0035
Ra 2024/05/0036
Ra 2024/05/0037
Ra 2024/05/0038
Ra 2024/05/0039
Ra 2024/05/0040
Ra 2024/05/0041
Ra 2024/05/0042
Ra 2024/05/0043
Ra 2024/05/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/05/0058 E 20. Jänner 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Die Funktion des Gebäudes ist für die Beurteilung als Nebengebäude gleichgültig, solange es keine Aufenthaltsräume enthält. Vielmehr kommt es gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Wr BauO auf das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes an, wobei auch eine Verbindung mit dem Hauptgebäude die Eigenschaft als Nebengebäude nicht hindert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024050032.L02

Im RIS seit

18.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024

Dokumentnummer

JWR_2024050032_20240514L02