Verwaltungsgerichtshof
14.05.2024
Ra 2024/05/0032
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/05/0033
Ra 2024/05/0034
Ra 2024/05/0035
Ra 2024/05/0036
Ra 2024/05/0037
Ra 2024/05/0038
Ra 2024/05/0039
Ra 2024/05/0040
Ra 2024/05/0041
Ra 2024/05/0042
Ra 2024/05/0043
Ra 2024/05/0044
GRS wie 2012/05/0058 E 20. Jänner 2015 RS 3
Die Funktion des Gebäudes ist für die Beurteilung als Nebengebäude gleichgültig, solange es keine Aufenthaltsräume enthält. Vielmehr kommt es gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Wr BauO auf das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes an, wobei auch eine Verbindung mit dem Hauptgebäude die Eigenschaft als Nebengebäude nicht hindert.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024050032.L02