Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/05/0032

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/05/0033

Ra 2024/05/0034

Ra 2024/05/0035

Ra 2024/05/0036

Ra 2024/05/0037

Ra 2024/05/0038

Ra 2024/05/0039

Ra 2024/05/0040

Ra 2024/05/0041

Ra 2024/05/0042

Ra 2024/05/0043

Ra 2024/05/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/05/0058 E 20. Jänner 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Die Funktion des Gebäudes ist für die Beurteilung als Nebengebäude gleichgültig, solange es keine Aufenthaltsräume enthält. Vielmehr kommt es gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Wr BauO auf das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes an, wobei auch eine Verbindung mit dem Hauptgebäude die Eigenschaft als Nebengebäude nicht hindert.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024050032.L02