Verwaltungsgerichtshof
20.01.2015
2012/05/0058
Die Funktion des Gebäudes ist für die Beurteilung als Nebengebäude gleichgültig, solange es keine Aufenthaltsräume enthält. Vielmehr kommt es gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Wr BauO auf das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes an, wobei auch eine Verbindung mit dem Hauptgebäude die Eigenschaft als Nebengebäude nicht hindert.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/05/0071