Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/04/0191

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2018/04/0191

Entscheidungsdatum

08.09.2021

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §2 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/04/0192

Rechtssatz

Der weite Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Verkleinerung eines UVP-pflichtigen Vorhabens mit dem Ziel, mit dem Vorhaben in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehende Vorhabensteile vorweg realisieren zu können, verhindert werden soll. In gleicher Weise sollen Vorhabensteile nicht durch Einschränkung des Antrags der UVP entzogen werden, um sie später ohne Anwendung des UVP-Regimes umsetzen zu können. Der dafür unter anderem notwendige funktionelle (sachliche) Zusammenhang zwischen den betroffenen Vorhaben ist nach der Rechtsprechung des VwGH etwa bei Vorliegen eines einheitlichen Betriebszwecks gegeben. Ein solcher wurde etwa im Fall eines Hotels mit Wassererlebniswelt und einen Themenpark/Kinderwelt unter anderem auf Grund von Synergieeffekten, einem wirtschaftlichen Gesamtkonzept und einheitlicher Vermarktung angenommen vergleiche VwGH 7.9.2004, 2003/05/0218 und 0219). Im Fall einer Schigebietserweiterung und der Zurechnung von Maßnahmen, die dem Lawinenschutz dienen, wurde der funktionelle Zusammenhang nicht nur mit dem gemeinsamen Betriebszweck begründet, sondern auch damit, dass die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040191.L08

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2024

Dokumentnummer

JWR_2018040191_20210908L04

Rechtssatz für Ra 2022/04/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0014

Entscheidungsdatum

17.05.2024

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §2 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/04/0191 E 8. September 2021 RS 4 (hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Der weite Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Verkleinerung eines UVP-pflichtigen Vorhabens mit dem Ziel, mit dem Vorhaben in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehende Vorhabensteile vorweg realisieren zu können, verhindert werden soll. In gleicher Weise sollen Vorhabensteile nicht durch Einschränkung des Antrags der UVP entzogen werden, um sie später ohne Anwendung des UVP-Regimes umsetzen zu können. Der dafür unter anderem notwendige funktionelle (sachliche) Zusammenhang zwischen den betroffenen Vorhaben ist nach der Rechtsprechung des VwGH etwa bei Vorliegen eines einheitlichen Betriebszwecks gegeben. Ein solcher wurde etwa im Fall eines Hotels mit Wassererlebniswelt und einen Themenpark/Kinderwelt unter anderem auf Grund von Synergieeffekten, einem wirtschaftlichen Gesamtkonzept und einheitlicher Vermarktung angenommen vergleiche VwGH 7.9.2004, 2003/05/0218 und 0219). Im Fall einer Schigebietserweiterung und der Zurechnung von Maßnahmen, die dem Lawinenschutz dienen, wurde der funktionelle Zusammenhang nicht nur mit dem gemeinsamen Betriebszweck begründet, sondern auch damit, dass die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040014.L05

Im RIS seit

25.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2024

Dokumentnummer

JWR_2022040014_20240517L04

Rechtssatz für Ra 2024/04/0328

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0328

Entscheidungsdatum

11.06.2024

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §2 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/04/0329

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/04/0191 E 8. September 2021 RS 4

Stammrechtssatz

Der weite Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Verkleinerung eines UVP-pflichtigen Vorhabens mit dem Ziel, mit dem Vorhaben in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehende Vorhabensteile vorweg realisieren zu können, verhindert werden soll. In gleicher Weise sollen Vorhabensteile nicht durch Einschränkung des Antrags der UVP entzogen werden, um sie später ohne Anwendung des UVP-Regimes umsetzen zu können. Der dafür unter anderem notwendige funktionelle (sachliche) Zusammenhang zwischen den betroffenen Vorhaben ist nach der Rechtsprechung des VwGH etwa bei Vorliegen eines einheitlichen Betriebszwecks gegeben. Ein solcher wurde etwa im Fall eines Hotels mit Wassererlebniswelt und einen Themenpark/Kinderwelt unter anderem auf Grund von Synergieeffekten, einem wirtschaftlichen Gesamtkonzept und einheitlicher Vermarktung angenommen vergleiche VwGH 7.9.2004, 2003/05/0218 und 0219). Im Fall einer Schigebietserweiterung und der Zurechnung von Maßnahmen, die dem Lawinenschutz dienen, wurde der funktionelle Zusammenhang nicht nur mit dem gemeinsamen Betriebszweck begründet, sondern auch damit, dass die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024040328.L04

Im RIS seit

09.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Dokumentnummer

JWR_2024040328_20240611L04

Rechtssatz für Ra 2024/04/0441

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0441

Entscheidungsdatum

20.03.2025

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §2 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/04/0442
Ra 2024/04/0443
Ra 2024/04/0444
Ra 2024/04/0445
Ra 2024/04/0446
Ra 2024/04/0447
Ra 2024/04/0448
Ra 2024/04/0449
Ra 2024/04/0450
Ra 2024/04/0451
Ra 2024/04/0452
Ra 2024/04/0453
Ra 2024/04/0454
Ra 2024/04/0455
Ra 2024/04/0456
Ra 2024/04/0457
Ra 2024/04/0458
Ra 2024/04/0459
Ra 2024/04/0460
Ra 2024/04/0461
Ra 2024/04/0462
Ra 2024/04/0463
Ra 2024/04/0464
Ra 2024/04/0465
Ra 2024/04/0466
Ra 2024/04/0467
Ra 2024/04/0468
Ra 2024/04/0469
Ra 2024/04/0470
Ra 2024/04/0471
Ra 2024/04/0472
Ra 2024/04/0473
Ra 2024/04/0474
Ra 2024/04/0475
Ra 2024/04/0476
Ra 2024/04/0477
Ra 2024/04/0478
Ra 2024/04/0479
Ra 2024/04/0480
Ra 2024/04/0481
Ra 2024/04/0482
Ra 2024/04/0483
Ra 2024/04/0484
Ra 2024/04/0485
Ra 2024/04/0486
Ra 2024/04/0487
Ra 2024/04/0488
Ra 2024/04/0489
Ra 2024/04/0490
Ra 2024/04/0491
Ra 2024/04/0492
Ra 2024/04/0493
Ra 2024/04/0494
Ra 2024/04/0495
Ra 2024/04/0496
Ra 2024/04/0497
Ra 2024/04/0498
Ra 2024/04/0499
Ra 2024/04/0500
Ra 2024/04/0501
Ra 2024/04/0502
Ra 2024/04/0503
Ra 2024/04/0504
Ra 2024/04/0505
Ra 2024/04/0506
Ra 2024/04/0507
Ra 2024/04/0508
Ra 2024/04/0509
Ra 2024/04/0510
Ra 2024/04/0511
Ra 2024/04/0512
Ra 2024/04/0513
Ra 2024/04/0514
Ra 2024/04/0515
Ra 2024/04/0516
Ra 2024/04/0517
Ra 2024/04/0518
Ra 2024/04/0519
Ra 2024/04/0520
Ra 2024/04/0521
Ra 2024/04/0522
Ra 2024/04/0523
Ra 2024/04/0524
Ra 2024/04/0525
Ra 2024/04/0526
Ra 2024/04/0527
Ra 2024/04/0528
Ra 2024/04/0529
Ra 2024/04/0530
Ra 2024/04/0531
Ra 2024/04/0532
Ra 2024/04/0533
Ra 2024/04/0534
Ra 2024/04/0535
Ra 2024/04/0536
Ra 2024/04/0537
Ra 2024/04/0538
Ra 2024/04/0539
Ra 2024/04/0540
Ra 2024/04/0541
Ra 2024/04/0542
Ra 2024/04/0543
Ra 2024/04/0544
Ra 2024/04/0545
Ra 2024/04/0546
Ra 2024/04/0547
Ra 2024/04/0548
Ra 2024/04/0549
Ra 2024/04/0550
Ra 2024/04/0551
Ra 2024/04/0552
Ra 2024/04/0553
Ra 2024/04/0554
Ra 2024/04/0555
Ra 2024/04/0556
Ra 2024/04/0557
Ra 2024/04/0558
Ra 2024/04/0559
Ra 2024/04/0560
Ra 2024/04/0561
Ra 2024/04/0562
Ra 2024/04/0563
Ra 2024/04/0564
Ra 2024/04/0565
Ra 2024/04/0566
Ra 2024/04/0567
Ra 2024/04/0568
Ra 2024/04/0569
Ra 2024/04/0570
Ra 2024/04/0571
Ra 2024/04/0572
Ra 2024/04/0573
Ra 2024/04/0574
Ra 2024/04/0575
Ra 2024/04/0576
Ra 2024/04/0577
Ra 2024/04/0578
Ra 2024/04/0579
Ra 2024/04/0580
Ra 2024/04/0581
Ra 2024/04/0582
Ra 2024/04/0583
Ra 2024/04/0585

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/04/0191 E 8. September 2021 RS 4 (hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Der weite Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Verkleinerung eines UVP-pflichtigen Vorhabens mit dem Ziel, mit dem Vorhaben in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehende Vorhabensteile vorweg realisieren zu können, verhindert werden soll. In gleicher Weise sollen Vorhabensteile nicht durch Einschränkung des Antrags der UVP entzogen werden, um sie später ohne Anwendung des UVP-Regimes umsetzen zu können. Der dafür unter anderem notwendige funktionelle (sachliche) Zusammenhang zwischen den betroffenen Vorhaben ist nach der Rechtsprechung des VwGH etwa bei Vorliegen eines einheitlichen Betriebszwecks gegeben. Ein solcher wurde etwa im Fall eines Hotels mit Wassererlebniswelt und einen Themenpark/Kinderwelt unter anderem auf Grund von Synergieeffekten, einem wirtschaftlichen Gesamtkonzept und einheitlicher Vermarktung angenommen vergleiche VwGH 7.9.2004, 2003/05/0218 und 0219). Im Fall einer Schigebietserweiterung und der Zurechnung von Maßnahmen, die dem Lawinenschutz dienen, wurde der funktionelle Zusammenhang nicht nur mit dem gemeinsamen Betriebszweck begründet, sondern auch damit, dass die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040441.L04

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2025

Dokumentnummer

JWR_2024040441_20250320L04