Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/04/0191 E 8. September 2021 RS 4 (hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Der weite Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Verkleinerung eines UVP-pflichtigen Vorhabens mit dem Ziel, mit dem Vorhaben in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehende Vorhabensteile vorweg realisieren zu können, verhindert werden soll. In gleicher Weise sollen Vorhabensteile nicht durch Einschränkung des Antrags der UVP entzogen werden, um sie später ohne Anwendung des UVP-Regimes umsetzen zu können. Der dafür unter anderem notwendige funktionelle (sachliche) Zusammenhang zwischen den betroffenen Vorhaben ist nach der Rechtsprechung des VwGH etwa bei Vorliegen eines einheitlichen Betriebszwecks gegeben. Ein solcher wurde etwa im Fall eines Hotels mit Wassererlebniswelt und einen Themenpark/Kinderwelt unter anderem auf Grund von Synergieeffekten, einem wirtschaftlichen Gesamtkonzept und einheitlicher Vermarktung angenommen vergleiche VwGH 7.9.2004, 2003/05/0218 und 0219). Im Fall einer Schigebietserweiterung und der Zurechnung von Maßnahmen, die dem Lawinenschutz dienen, wurde der funktionelle Zusammenhang nicht nur mit dem gemeinsamen Betriebszweck begründet, sondern auch damit, dass die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040014.L05