Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
Ra 2024/04/0422
Entscheidungsdatum
21.07.2026
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
EURallg
UVPG 2000 Anh1
VwRallg
32011L0092 UVP-RL AnhII
32011L0092 UVP-RL AnhII Z10 litb
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs2 litb
61999CJ0474 Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Spanien
62021CJ0575 WertInvest Hotelbetriebs GmbH VORAB
Rechtssatz
Aus der Rechtsprechung des EuGH zur Festlegung von Kriterien/Schwellenwerten zu den Projekten laut der Untergliederungen der Kategorien des Anhangs II (EuGH 13.6.2002, Kommission/Spanien, C-474/99, Rn. 31) und der vom EuGH hervorgehobenen Gegenüberstellung der Festlegung von unterschiedlichen Schwellenwerten für "Einkaufszentren" und "öffentlich zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen" einerseits sowie "Städtebauvorhaben" andererseits in Anhang 1 UVP-G (EuGH 25.5.2023, WertInvest Hotelbetriebs GmbH, C-575/21, Rn. 43) ist abzuleiten, dass eine Unterscheidung zwischen diesen Arten von Projekten bei der Festlegung von Kriterien bzw. Schwellenwerten im Hinblick auf die Definition in Anhang II Z 10 lit. b UVP-RL "Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen" den Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten nicht überschreitet.Aus der Rechtsprechung des EuGH zur Festlegung von Kriterien/Schwellenwerten zu den Projekten laut der Untergliederungen der Kategorien des Anhangs römisch zwei (EuGH 13.6.2002, Kommission/Spanien, C-474/99, Rn. 31) und der vom EuGH hervorgehobenen Gegenüberstellung der Festlegung von unterschiedlichen Schwellenwerten für "Einkaufszentren" und "öffentlich zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen" einerseits sowie "Städtebauvorhaben" andererseits in Anhang 1 UVP-G (EuGH 25.5.2023, WertInvest Hotelbetriebs GmbH, C-575/21, Rn. 43) ist abzuleiten, dass eine Unterscheidung zwischen diesen Arten von Projekten bei der Festlegung von Kriterien bzw. Schwellenwerten im Hinblick auf die Definition in Anhang römisch zwei Ziffer 10, Litera b, UVP-RL "Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen" den Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten nicht überschreitet.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62021CJ0575 WertInvest Hotelbetriebs GmbH VORAB
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040422.L08
Im RIS seit
18.08.2026
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Dokumentnummer
JWR_2024040422_20260721L08