Verwaltungsgerichtshof
21.07.2026
Ra 2024/04/0422
Aus der Rechtsprechung des EuGH zur Festlegung von Kriterien/Schwellenwerten zu den Projekten laut der Untergliederungen der Kategorien des Anhangs römisch zwei (EuGH 13.6.2002, Kommission/Spanien, C-474/99, Rn. 31) und der vom EuGH hervorgehobenen Gegenüberstellung der Festlegung von unterschiedlichen Schwellenwerten für "Einkaufszentren" und "öffentlich zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen" einerseits sowie "Städtebauvorhaben" andererseits in Anhang 1 UVP-G (EuGH 25.5.2023, WertInvest Hotelbetriebs GmbH, C-575/21, Rn. 43) ist abzuleiten, dass eine Unterscheidung zwischen diesen Arten von Projekten bei der Festlegung von Kriterien bzw. Schwellenwerten im Hinblick auf die Definition in Anhang römisch zwei Ziffer 10, Litera b, UVP-RL "Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen" den Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten nicht überschreitet.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040422.L08