Der mit "Sonstige Rechte von Gewerbetreibenden" überschriebene § 32 GewO 1994 sieht vor, dass Gewerbetreibenden "auch" näher aufgelistete Rechte zustehen. In systematischer Hinsicht findet sich die Regelung in dem mit "Umfang der Gewerbeberechtigung" überschriebenen 6. Abschnitt des I. Hauptstückes. Die Bestimmung ist schon angesichts ihrer Formulierung und ihrer systematischen Einordnung dahingehend zu verstehen, dass "sonstige Rechte" nach der GewO 1994 nur denjenigen zustehen, die bereits über ein Recht nach der GewO 1994, somit eine Gewerbeberechtigung, verfügen.Der mit "Sonstige Rechte von Gewerbetreibenden" überschriebene Paragraph 32, GewO 1994 sieht vor, dass Gewerbetreibenden "auch" näher aufgelistete Rechte zustehen. In systematischer Hinsicht findet sich die Regelung in dem mit "Umfang der Gewerbeberechtigung" überschriebenen 6. Abschnitt des römisch eins. Hauptstückes. Die Bestimmung ist schon angesichts ihrer Formulierung und ihrer systematischen Einordnung dahingehend zu verstehen, dass "sonstige Rechte" nach der GewO 1994 nur denjenigen zustehen, die bereits über ein Recht nach der GewO 1994, somit eine Gewerbeberechtigung, verfügen.