Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/04/0017

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0017

Entscheidungsdatum

18.03.2024

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Der mit "Sonstige Rechte von Gewerbetreibenden" überschriebene Paragraph 32, GewO 1994 sieht vor, dass Gewerbetreibenden "auch" näher aufgelistete Rechte zustehen. In systematischer Hinsicht findet sich die Regelung in dem mit "Umfang der Gewerbeberechtigung" überschriebenen 6. Abschnitt des römisch eins. Hauptstückes. Die Bestimmung ist schon angesichts ihrer Formulierung und ihrer systematischen Einordnung dahingehend zu verstehen, dass "sonstige Rechte" nach der GewO 1994 nur denjenigen zustehen, die bereits über ein Recht nach der GewO 1994, somit eine Gewerbeberechtigung, verfügen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024040017.L03

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Dokumentnummer

JWR_2024040017_20240318L03

Rechtssatz für Ra 2024/04/0417

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0417

Entscheidungsdatum

27.02.2025

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/04/0017 B 18. März 2024 RS 3 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Der mit "Sonstige Rechte von Gewerbetreibenden" überschriebene Paragraph 32, GewO 1994 sieht vor, dass Gewerbetreibenden "auch" näher aufgelistete Rechte zustehen. In systematischer Hinsicht findet sich die Regelung in dem mit "Umfang der Gewerbeberechtigung" überschriebenen 6. Abschnitt des römisch eins. Hauptstückes. Die Bestimmung ist schon angesichts ihrer Formulierung und ihrer systematischen Einordnung dahingehend zu verstehen, dass "sonstige Rechte" nach der GewO 1994 nur denjenigen zustehen, die bereits über ein Recht nach der GewO 1994, somit eine Gewerbeberechtigung, verfügen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040417.L01

Im RIS seit

01.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Dokumentnummer

JWR_2024040417_20250227L01