Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

7. Ausübung von Gewerben

Wesen der Gewerbeberechtigung

Paragraph 38,
  1. Absatz einsDas Recht, ein Gewerbe auszuüben (Gewerbeberechtigung), ist ein persönliches Recht, das nicht übertragen werden kann; es kann durch Dritte nur insoweit ausgeübt werden, als in diesem Bundesgesetz bestimmt ist.
  2. Absatz 2Als Gewerbetreibender im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten sowie der gemäß Paragraph 40, bestellte Pächter zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082291

Alte Dokumentnummer

N5199434553J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P38/NOR12082291

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