Für die Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten sind alle auf ihn Bezug nehmenden relevanten Fakten heranzuziehen (vgl. VwGH 12.9.2007, 2007/04/0177).Für die Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten sind alle auf ihn Bezug nehmenden relevanten Fakten heranzuziehen vergleiche VwGH 12.9.2007, 2007/04/0177).