Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/04/0017

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0017

Entscheidungsdatum

18.03.2024

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die Unentgeltlichkeit allein ist nicht geeignet, das Tatbestandsmerkmal der Gewinnerzielungsabsicht und damit die Gewerbsmäßigkeit einer Leistung von vornherein auszuschließen. Vielmehr kommt es auf die Ertragsabsicht an, weshalb es nicht erforderlich ist, dass unmittelbar Gewinn erzielt wird vergleiche VwGH 4.2.2021, Ra 2018/04/0201, Rn. 11, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024040017.L02

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Dokumentnummer

JWR_2024040017_20240318L02