Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0017

Rechtssatz

Die Unentgeltlichkeit allein ist nicht geeignet, das Tatbestandsmerkmal der Gewinnerzielungsabsicht und damit die Gewerbsmäßigkeit einer Leistung von vornherein auszuschließen. Vielmehr kommt es auf die Ertragsabsicht an, weshalb es nicht erforderlich ist, dass unmittelbar Gewinn erzielt wird vergleiche VwGH 4.2.2021, Ra 2018/04/0201, Rn. 11, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024040017.L02