Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/03/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0036

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg
WaffG 1996 §11b
WaffG 1996 §11b Abs4
WaffG 1996 §17 Abs1
WaffG 1996 §17 Abs1 Z7
WaffG 1996 §17 Abs1 Z8
WaffG 1996 §17 Abs3
WaffG 1996 §22 Abs1 Z3
WaffG 1996 §38 Abs3 Z2

Rechtssatz

Aus den Gesetzesmaterialien (zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018,, ErläutRV 379 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode ergibt sich klar, dass Paragraph 11 b, Absatz 4, WaffG im Kontext mit der Aufnahme von halbautomatischen Schusswaffen mit hoher Magazinkapazität in dem Katalog der verbotenen Waffen (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 WaffG) und dem korrespondierend damit geschaffenen Rechtsanspruch von Sportschützen auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, zweiter und dritter Satz WaffG (nur) für solche Waffen getroffen wurde: Nicht nur wird dieser Anwendungsfall in den Erläuterungen zu Paragraph 11 b, WaffG ausdrücklich angesprochen. Auch im Allgemeinen Teil und weiteren Passagen wird darauf Bezug genommen, dass diese (unionsrechtlich bedingte) Erweiterung des Katalogs verbotener Waffen zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die zu erwartende erhöhte Anzahl von Besitzern verbotener Waffen, insbesondere im Bereich des Schießsportes führen werde. Auch ist aus der Regelung des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2, WaffG über eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht für das Mitbringen von Waffen, die Waffen der Kategorien B und C sowie solche nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 WaffG zum Zwecke des Schießsportes umfasst, abzuleiten, dass der Gesetzgeber klar zwischen halbautomatischen Schusswaffen mit hoher Magazinkapazität und den anderen - schon bisher - verbotenen Waffen, wie den gegenständlichen Vorderschaftrepetierflinten, unterscheidet.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030036.L05

Im RIS seit

13.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2024030036_20251217L04