Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0039

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0039

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §68;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;

Rechtssatz

Der Charakter der Außenabflug- und Außenlandebewilligungen als Ausnahmebewilligung steht einem Verständnis entgegen, wonach ein "Stützpunkt" eines Luftverkehrsunternehmens, von dem wiederkehrend Abflüge bzw. auf dem wiederkehrend Landungen durchgeführt werden, außerhalb eines Flugplatzes auf der Grundlage von Ausnahmebewilligungen betrieben werden könnte. In diesem Fall wäre nämlich von einer ständigen Benützung auszugehen, sodass eine Zivilflugplatz-Bewilligung nach Paragraph 68, LuftfahrtG 1958 erforderlich wäre. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen zum Zweck von Arbeitsflügen kann damit nicht so ausgelegt werden, dass damit auch die Einrichtung eines "Stützpunktes" außerhalb eines Flugplatzes ermöglicht werden soll, von dem aus das Luftfahrzeug jeweils zunächst an den Ort des Arbeitseinsatzes überstellt wird und zu dem es nach Durchführung der Arbeitsflüge jeweils zurück überstellt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030039.L03

Im RIS seit

23.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018

Dokumentnummer

JWR_2018030039_20180424L03

Rechtssatz für Ra 2023/03/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0124

Entscheidungsdatum

04.10.2023

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §68
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0122 B 04.10.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0039 E 24. April 2018 RS 3 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der Charakter der Außenabflug- und Außenlandebewilligungen als Ausnahmebewilligung steht einem Verständnis entgegen, wonach ein "Stützpunkt" eines Luftverkehrsunternehmens, von dem wiederkehrend Abflüge bzw. auf dem wiederkehrend Landungen durchgeführt werden, außerhalb eines Flugplatzes auf der Grundlage von Ausnahmebewilligungen betrieben werden könnte. In diesem Fall wäre nämlich von einer ständigen Benützung auszugehen, sodass eine Zivilflugplatz-Bewilligung nach Paragraph 68, LuftfahrtG 1958 erforderlich wäre. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen zum Zweck von Arbeitsflügen kann damit nicht so ausgelegt werden, dass damit auch die Einrichtung eines "Stützpunktes" außerhalb eines Flugplatzes ermöglicht werden soll, von dem aus das Luftfahrzeug jeweils zunächst an den Ort des Arbeitseinsatzes überstellt wird und zu dem es nach Durchführung der Arbeitsflüge jeweils zurück überstellt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030124.L03

Im RIS seit

20.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030124_20231004L03

Rechtssatz für Ro 2023/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2023/03/0010

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §68
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2a

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0039 E 24. April 2018 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Charakter der Außenabflug- und Außenlandebewilligungen als Ausnahmebewilligung steht einem Verständnis entgegen, wonach ein "Stützpunkt" eines Luftverkehrsunternehmens, von dem wiederkehrend Abflüge bzw. auf dem wiederkehrend Landungen durchgeführt werden, außerhalb eines Flugplatzes auf der Grundlage von Ausnahmebewilligungen betrieben werden könnte. In diesem Fall wäre nämlich von einer ständigen Benützung auszugehen, sodass eine Zivilflugplatz-Bewilligung nach Paragraph 68, LuftfahrtG 1958 erforderlich wäre. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen zum Zweck von Arbeitsflügen kann damit nicht so ausgelegt werden, dass damit auch die Einrichtung eines "Stützpunktes" außerhalb eines Flugplatzes ermöglicht werden soll, von dem aus das Luftfahrzeug jeweils zunächst an den Ort des Arbeitseinsatzes überstellt wird und zu dem es nach Durchführung der Arbeitsflüge jeweils zurück überstellt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J02

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030010_20240903J04

Rechtssatz für Ra 2024/03/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0014

Entscheidungsdatum

24.02.2025

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §68
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0039 E 24. April 2018 RS 3 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der Charakter der Außenabflug- und Außenlandebewilligungen als Ausnahmebewilligung steht einem Verständnis entgegen, wonach ein "Stützpunkt" eines Luftverkehrsunternehmens, von dem wiederkehrend Abflüge bzw. auf dem wiederkehrend Landungen durchgeführt werden, außerhalb eines Flugplatzes auf der Grundlage von Ausnahmebewilligungen betrieben werden könnte. In diesem Fall wäre nämlich von einer ständigen Benützung auszugehen, sodass eine Zivilflugplatz-Bewilligung nach Paragraph 68, LuftfahrtG 1958 erforderlich wäre. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen zum Zweck von Arbeitsflügen kann damit nicht so ausgelegt werden, dass damit auch die Einrichtung eines "Stützpunktes" außerhalb eines Flugplatzes ermöglicht werden soll, von dem aus das Luftfahrzeug jeweils zunächst an den Ort des Arbeitseinsatzes überstellt wird und zu dem es nach Durchführung der Arbeitsflüge jeweils zurück überstellt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030014.L03

Im RIS seit

18.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2024030014_20250224L03