Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0039

Rechtssatz

Der Charakter der Außenabflug- und Außenlandebewilligungen als Ausnahmebewilligung steht einem Verständnis entgegen, wonach ein "Stützpunkt" eines Luftverkehrsunternehmens, von dem wiederkehrend Abflüge bzw. auf dem wiederkehrend Landungen durchgeführt werden, außerhalb eines Flugplatzes auf der Grundlage von Ausnahmebewilligungen betrieben werden könnte. In diesem Fall wäre nämlich von einer ständigen Benützung auszugehen, sodass eine Zivilflugplatz-Bewilligung nach Paragraph 68, LuftfahrtG 1958 erforderlich wäre. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen zum Zweck von Arbeitsflügen kann damit nicht so ausgelegt werden, dass damit auch die Einrichtung eines "Stützpunktes" außerhalb eines Flugplatzes ermöglicht werden soll, von dem aus das Luftfahrzeug jeweils zunächst an den Ort des Arbeitseinsatzes überstellt wird und zu dem es nach Durchführung der Arbeitsflüge jeweils zurück überstellt wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030039.L03