Gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG sind die Erkenntnisse des VwG zu begründen. Diese Begründung hat, wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden (VwGH 16.1.2026, Ra 2025/02/0203). Gleiches gilt gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG für nicht verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG sind die Erkenntnisse des VwG zu begründen. Diese Begründung hat, wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58 und 60 AVG entwickelt wurden (VwGH 16.1.2026, Ra 2025/02/0203). Gleiches gilt gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG für nicht verfahrensleitende Beschlüsse.