Verwaltungsgerichtshof
05.08.2026
Ra 2024/02/0198
Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG sind die Erkenntnisse des VwG zu begründen. Diese Begründung hat, wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58 und 60 AVG entwickelt wurden (VwGH 16.1.2026, Ra 2025/02/0203). Gleiches gilt gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG für nicht verfahrensleitende Beschlüsse.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020198.L02