Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
Ro 2024/02/0010
Entscheidungsdatum
11.12.2025
Index
L70300 Buchmacher Totalisateur Wetten
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
Norm
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §1 Abs1
WettenG Wr 2016 §1
WettenG Wr 2016 §2 Z3
WettenG Wr 2016 §2 Z4
WettenG Wr 2016 §2 Z8
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2024/02/0011
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/02/0078 E 20. Oktober 2017 RS 3
Stammrechtssatz
Das Vermitteln von Wettkundinnen und Wettkunden erfordert ein Tätigwerden des Vermittlers zur Zuführung von Wettkundinnen und Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure, das typischerweise durch eine Provision für jede abgeschlossene Wette honoriert wird (vgl. VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189 bis 0191). Die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure ist eine der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure vorgeschaltete Tätigkeit. Sie erfolgt mittlerweile vielfach über Wettterminals und das Internet. Der Wettkundenvermittler schließt dabei nicht unmittelbar eine Wette ab oder vermittelt eine solche, sondern vermittelt vielmehr den Wettkunden an den Buchmacher oder den Totalisateur. Der Vermittler nimmt im Namen des Buchmachers oder Totalisateurs die Wetteinsätze ein und zahlt einen allfälligen Gewinn in dessen Namen auch wieder aus (vgl. VwGH 27.7.2017, Ra 2017/02/0084).Das Vermitteln von Wettkundinnen und Wettkunden erfordert ein Tätigwerden des Vermittlers zur Zuführung von Wettkundinnen und Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure, das typischerweise durch eine Provision für jede abgeschlossene Wette honoriert wird vergleiche VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189 bis 0191). Die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure ist eine der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure vorgeschaltete Tätigkeit. Sie erfolgt mittlerweile vielfach über Wettterminals und das Internet. Der Wettkundenvermittler schließt dabei nicht unmittelbar eine Wette ab oder vermittelt eine solche, sondern vermittelt vielmehr den Wettkunden an den Buchmacher oder den Totalisateur. Der Vermittler nimmt im Namen des Buchmachers oder Totalisateurs die Wetteinsätze ein und zahlt einen allfälligen Gewinn in dessen Namen auch wieder aus vergleiche VwGH 27.7.2017, Ra 2017/02/0084).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024020010.J10
Im RIS seit
20.01.2026
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2026
Dokumentnummer
JWR_2024020010_20251211J08