Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.07.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0092

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/02/0078 E 20. Oktober 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Das Vermitteln von Wettkundinnen und Wettkunden erfordert ein Tätigwerden des Vermittlers zur Zuführung von Wettkundinnen und Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure, das typischerweise durch eine Provision für jede abgeschlossene Wette honoriert wird vergleiche VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189 bis 0191). Die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure ist eine der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure vorgeschaltete Tätigkeit. Sie erfolgt mittlerweile vielfach über Wettterminals und das Internet. Der Wettkundenvermittler schließt dabei nicht unmittelbar eine Wette ab oder vermittelt eine solche, sondern vermittelt vielmehr den Wettkunden an den Buchmacher oder den Totalisateur. Der Vermittler nimmt im Namen des Buchmachers oder Totalisateurs die Wetteinsätze ein und zahlt einen allfälligen Gewinn in dessen Namen auch wieder aus vergleiche VwGH 27.7.2017, Ra 2017/02/0084).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020092.L02