Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/01/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/01/0011

Entscheidungsdatum

19.04.2012

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §65 Abs1 idF 2007/I/114;

Rechtssatz

Will die Behörde sich auf den Tatbestand "Art oder Ausführung der Tat oder Persönlichkeit des Betroffenen" stützen, hat sie darzutun (zu begründen), auf welche Überlegungen sie das Vorbeugungserfordernis stützt. Zur Alternative "Ausführung der Tat" kommt es auf die konkrete Ausführung der konkreten Tat an und auch hinsichtlich der "Persönlichkeit des Betroffenen" ist auf dessen konkrete Persönlichkeitsmerkmale abzustellen vergleiche Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar, 4. Auflage, Seite 695, Anmerkung 6.3.2. und 6.3.3.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012010011.X02

Im RIS seit

17.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2012010011_20120419X02

Rechtssatz für 2011/01/0276

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/01/0276

Entscheidungsdatum

31.05.2012

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §65 Abs1 idF 2007/I/114;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/01/0011 E 19. April 2012 RS 2

Stammrechtssatz

Will die Behörde sich auf den Tatbestand "Art oder Ausführung der Tat oder Persönlichkeit des Betroffenen" stützen, hat sie darzutun (zu begründen), auf welche Überlegungen sie das Vorbeugungserfordernis stützt. Zur Alternative "Ausführung der Tat" kommt es auf die konkrete Ausführung der konkreten Tat an und auch hinsichtlich der "Persönlichkeit des Betroffenen" ist auf dessen konkrete Persönlichkeitsmerkmale abzustellen vergleiche Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar, 4. Auflage, Seite 695, Anmerkung 6.3.2. und 6.3.3.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011010276.X02

Im RIS seit

29.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2012

Dokumentnummer

JWR_2011010276_20120531X02

Rechtssatz für Ra 2023/01/0353

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/01/0353

Entscheidungsdatum

14.05.2024

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §65 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/01/0011 E 19. April 2012 RS 2 (hier im zweiten Satz keine Bezugnahme auf die Alternative "Ausführung der Tat")

Stammrechtssatz

Will die Behörde sich auf den Tatbestand "Art oder Ausführung der Tat oder Persönlichkeit des Betroffenen" stützen, hat sie darzutun (zu begründen), auf welche Überlegungen sie das Vorbeugungserfordernis stützt. Zur Alternative "Ausführung der Tat" kommt es auf die konkrete Ausführung der konkreten Tat an und auch hinsichtlich der "Persönlichkeit des Betroffenen" ist auf dessen konkrete Persönlichkeitsmerkmale abzustellen vergleiche Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar, 4. Auflage, Seite 695, Anmerkung 6.3.2. und 6.3.3.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010353.L01

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Dokumentnummer

JWR_2023010353_20240514L04

Rechtssatz für Ra 2024/01/0037

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0037

Entscheidungsdatum

11.12.2025

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §65 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/01/0011 E 19. April 2012 RS 2 (hier im zweiten Satz keine Bezugnahme auf die Alternative "Ausführung der Tat")

Stammrechtssatz

Will die Behörde sich auf den Tatbestand "Art oder Ausführung der Tat oder Persönlichkeit des Betroffenen" stützen, hat sie darzutun (zu begründen), auf welche Überlegungen sie das Vorbeugungserfordernis stützt. Zur Alternative "Ausführung der Tat" kommt es auf die konkrete Ausführung der konkreten Tat an und auch hinsichtlich der "Persönlichkeit des Betroffenen" ist auf dessen konkrete Persönlichkeitsmerkmale abzustellen vergleiche Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar, 4. Auflage, Seite 695, Anmerkung 6.3.2. und 6.3.3.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010037.L05

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2024010037_20251211L06