Verwaltungsgerichtshof
11.12.2025
Ra 2024/01/0037
GRS wie 2012/01/0011 E 19. April 2012 RS 2 (hier im zweiten Satz keine Bezugnahme auf die Alternative "Ausführung der Tat")
Will die Behörde sich auf den Tatbestand "Art oder Ausführung der Tat oder Persönlichkeit des Betroffenen" stützen, hat sie darzutun (zu begründen), auf welche Überlegungen sie das Vorbeugungserfordernis stützt. Zur Alternative "Ausführung der Tat" kommt es auf die konkrete Ausführung der konkreten Tat an und auch hinsichtlich der "Persönlichkeit des Betroffenen" ist auf dessen konkrete Persönlichkeitsmerkmale abzustellen vergleiche Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar, 4. Auflage, Seite 695, Anmerkung 6.3.2. und 6.3.3.).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010037.L05