Bei vorsätzlichem Verhalten kann grundsätzlich kein geringfügiges Verschulden angenommen werden. Das Verschulden des Beschuldigten kann auch bei vorsätzlichem Handeln ausnahmsweise nur dann als geringfügig beurteilt werden, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie etwa verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage udgl. diesen Schluss rechtfertigen (vgl. VwGH 28.7.1995, 95/02/0273; 29.5.1998, 98/02/0050; 14.10.2005, 2004/05/0221).Bei vorsätzlichem Verhalten kann grundsätzlich kein geringfügiges Verschulden angenommen werden. Das Verschulden des Beschuldigten kann auch bei vorsätzlichem Handeln ausnahmsweise nur dann als geringfügig beurteilt werden, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie etwa verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage udgl. diesen Schluss rechtfertigen vergleiche VwGH 28.7.1995, 95/02/0273; 29.5.1998, 98/02/0050; 14.10.2005, 2004/05/0221).