Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/16/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/16/0112

Entscheidungsdatum

19.03.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs1 Z4

Rechtssatz

Bei vorsätzlichem Verhalten kann grundsätzlich kein geringfügiges Verschulden angenommen werden. Das Verschulden des Beschuldigten kann auch bei vorsätzlichem Handeln ausnahmsweise nur dann als geringfügig beurteilt werden, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie etwa verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage udgl. diesen Schluss rechtfertigen vergleiche VwGH 28.7.1995, 95/02/0273; 29.5.1998, 98/02/0050; 14.10.2005, 2004/05/0221).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023160112.L03

Im RIS seit

14.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2023160112_20260319L03