Auch wenn elektronische Ausfertigungen regelmäßig den Hinweis "Elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG" enthalten mögen (vgl. ErläutRV 1291 BlgNR 27. GP 16 zu § 79 GOG in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2022), so folgt aus § 79 GOG nicht, dass das Fehlen eines solchen Hinweises bereits die Unwirksamkeit des Mandatsbescheids (§ 6 Abs. 2 GEG) zur Folge hätte.Auch wenn elektronische Ausfertigungen regelmäßig den Hinweis "Elektronische Ausfertigung gemäß Paragraph 79, GOG" enthalten mögen vergleiche ErläutRV 1291 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 16 zu Paragraph 79, GOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,), so folgt aus Paragraph 79, GOG nicht, dass das Fehlen eines solchen Hinweises bereits die Unwirksamkeit des Mandatsbescheids (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) zur Folge hätte.