Die Behörde muss von der Zustellfiktion des § 101 Abs. 3 BAO nicht Gebrauch machen. An die Personengemeinschaft gerichtete Bescheide können wirksam auch dadurch zugestellt werden, dass sie sämtlichen Mitgliedern der Personengemeinschaft zugestellt werden (vgl. VwGH 22.9.2021, Ra 2020/15/0091, mwN).Die Behörde muss von der Zustellfiktion des Paragraph 101, Absatz 3, BAO nicht Gebrauch machen. An die Personengemeinschaft gerichtete Bescheide können wirksam auch dadurch zugestellt werden, dass sie sämtlichen Mitgliedern der Personengemeinschaft zugestellt werden vergleiche VwGH 22.9.2021, Ra 2020/15/0091, mwN).