Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2023/12/0104
Entscheidungsdatum
14.07.2025
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E05202000
E3L E05202020
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm
BDG 1979 §48bEURallg
32003L0088 Arbeitszeit-RL
32003L0088 Arbeitszeit-RL Art4
Rechtssatz
Die in Umsetzung von Art. 4 RL 2003/88/EG zu gewährenden Ruhepausen gemäß § 48b BDG 1979 werden nach Maßgabe der Präambel der RL zugestanden, um die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Dieses Erfordernis sieht die RL erst ab einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden gegeben. Der solcherart bestehende Rekreationsbedarf der davon betroffenen Arbeitnehmer resultiert somit ausschließlich aus dem Ausmaß ihrer Tagesdienstzeit und tritt bei Personen, deren Tagesdienstzeit unter sechs Stunden liegt, nicht auf. Der in Rede stehende Rekreationsbedarf wird bei den von § 48b BDG 1979 erfassten Beamten somit durch die dienstliche Beanspruchung verursacht und ist überdies wegen der zeitlichen Kürze der Ruhepause sowie ihrem unmittelbaren Nutzen für den Dienstgeber auf Grund ihrer positiven Auswirkungen auf die Leistung des Beamten in der daran anschließenden Arbeitszeit von ihrem Charakter her nicht mit sonstiger arbeitsfreier Zeit gleichzusetzen (VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051).Die in Umsetzung von Artikel 4, RL 2003/88/EG zu gewährenden Ruhepausen gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 werden nach Maßgabe der Präambel der RL zugestanden, um die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Dieses Erfordernis sieht die RL erst ab einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden gegeben. Der solcherart bestehende Rekreationsbedarf der davon betroffenen Arbeitnehmer resultiert somit ausschließlich aus dem Ausmaß ihrer Tagesdienstzeit und tritt bei Personen, deren Tagesdienstzeit unter sechs Stunden liegt, nicht auf. Der in Rede stehende Rekreationsbedarf wird bei den von Paragraph 48 b, BDG 1979 erfassten Beamten somit durch die dienstliche Beanspruchung verursacht und ist überdies wegen der zeitlichen Kürze der Ruhepause sowie ihrem unmittelbaren Nutzen für den Dienstgeber auf Grund ihrer positiven Auswirkungen auf die Leistung des Beamten in der daran anschließenden Arbeitszeit von ihrem Charakter her nicht mit sonstiger arbeitsfreier Zeit gleichzusetzen (VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120104.L03
Im RIS seit
04.08.2025
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025
Dokumentnummer
JWR_2023120104_20250714L03