Verwaltungsgerichtshof
14.07.2025
Ra 2023/12/0104
Die in Umsetzung von Artikel 4, RL 2003/88/EG zu gewährenden Ruhepausen gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 werden nach Maßgabe der Präambel der RL zugestanden, um die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Dieses Erfordernis sieht die RL erst ab einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden gegeben. Der solcherart bestehende Rekreationsbedarf der davon betroffenen Arbeitnehmer resultiert somit ausschließlich aus dem Ausmaß ihrer Tagesdienstzeit und tritt bei Personen, deren Tagesdienstzeit unter sechs Stunden liegt, nicht auf. Der in Rede stehende Rekreationsbedarf wird bei den von Paragraph 48 b, BDG 1979 erfassten Beamten somit durch die dienstliche Beanspruchung verursacht und ist überdies wegen der zeitlichen Kürze der Ruhepause sowie ihrem unmittelbaren Nutzen für den Dienstgeber auf Grund ihrer positiven Auswirkungen auf die Leistung des Beamten in der daran anschließenden Arbeitszeit von ihrem Charakter her nicht mit sonstiger arbeitsfreier Zeit gleichzusetzen (VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120104.L03