Auch eine einzige strafbare Handlung, die in auffallendem
Gegensatz zu dem sonstigen jahrelangen Verhalten eines
Fahrlehrers stehen mag, kann sein gesamtes Charakterbild so
verändern, sodaß daraus folgt, daß die bis dahin nie in Zweifel
gezogene Vertrauenswürdigkeit nicht mehr vorhanden ist (Hinweis
E 23.5.1984, 83/11/0168).