Die Handhabung des Disziplinarrechts durch die Standesgemeinschaft selbst stellt eine Form der Standesgerichtsbarkeit dar, die in der Wahrnehmung des sogenannten "disziplinären Überhangs" von beruflichem Fehlverhalten neben der Verfolgung sowie Sanktionierung durch Verwaltungsstrafbehörden und Gerichten besteht (VfGH, 6.3.2023, G 237/2022).Die Handhabung des Disziplinarrechts durch die Standesgemeinschaft selbst stellt eine Form der Standesgerichtsbarkeit dar, die in der Wahrnehmung des sogenannten "disziplinären Überhangs" von beruflichem Fehlverhalten neben der Verfolgung sowie Sanktionierung durch Verwaltungsstrafbehörden und Gerichten besteht (VfGH, 6.3.2023, G 237 aus 2022,).