Der EGMR qualifiziert disziplinarrechtliche Streitigkeiten unter Berücksichtigung der sogenannten Engel-Kriterien als nicht unter den strafrechtlichen Anwendungsbereich des Art. 6 MRK fallend, weshalb ein Verstoß gegen Art. 4 7. ZPMRK bei disziplinärer Bestrafung und gleichzeitiger strafrechtlicher Verurteilung nicht vorliegt (EGMR 31.5.2011, 16137/04; EGMR 13.9.2016, 64735/14).Der EGMR qualifiziert disziplinarrechtliche Streitigkeiten unter Berücksichtigung der sogenannten Engel-Kriterien als nicht unter den strafrechtlichen Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK fallend, weshalb ein Verstoß gegen Artikel 4, 7. ZPMRK bei disziplinärer Bestrafung und gleichzeitiger strafrechtlicher Verurteilung nicht vorliegt (EGMR 31.5.2011, 16137/04; EGMR 13.9.2016, 64735/14).