Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2023/07/0055
Entscheidungsdatum
02.05.2023
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/07/0056
Ra 2023/07/0057
Ra 2023/07/0058
Ra 2023/07/0059
Ra 2023/07/0060
Ra 2023/07/0061
Ra 2023/07/0062
Ra 2023/07/0063
Ra 2023/07/0064
Ra 2023/07/0065
Ra 2023/07/0066
Ra 2023/07/0067
Ra 2023/07/0068
Ra 2023/07/0069
Rechtssatz
Stattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Die revisionswerbenden Parteien bringen vor, dass durch die vorliegende wasserrechtliche Bewilligung für die Versickerung von Oberflächenwässern im Zuge des Festgesteinsabbaus der mitbeteiligten Partei eingeschwemmte Stoffe in das Grundwasser und zu den Quellen der revisionswerbenden Parteien gelangten. Dieser Eintrag von Schadstoffen in den Untergrund und in die Untergrundwässer sei "unumkehrbar". Dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien folgend ist ein unverhältnismäßiger Nachteil anzunehmen. Die mitbeteiligte Partei zeigt in ihrer Stellungnahme keine eigenen Interessen auf, die bei der Abwägung zu berücksichtigen wären (vgl. VwGH 28.10.2020, Ra 2020/07/0081 bis 0100, mwN). Die belangte Behörde verneint zwingende öffentliche Interessen. Den Anträgen war daher stattzugeben.Stattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Die revisionswerbenden Parteien bringen vor, dass durch die vorliegende wasserrechtliche Bewilligung für die Versickerung von Oberflächenwässern im Zuge des Festgesteinsabbaus der mitbeteiligten Partei eingeschwemmte Stoffe in das Grundwasser und zu den Quellen der revisionswerbenden Parteien gelangten. Dieser Eintrag von Schadstoffen in den Untergrund und in die Untergrundwässer sei "unumkehrbar". Dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien folgend ist ein unverhältnismäßiger Nachteil anzunehmen. Die mitbeteiligte Partei zeigt in ihrer Stellungnahme keine eigenen Interessen auf, die bei der Abwägung zu berücksichtigen wären vergleiche VwGH 28.10.2020, Ra 2020/07/0081 bis 0100, mwN). Die belangte Behörde verneint zwingende öffentliche Interessen. Den Anträgen war daher stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070055.L01
Im RIS seit
19.07.2023
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Dokumentnummer
JWR_2023070055_20230502L01