Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.05.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/07/0055

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/07/0056

Ra 2023/07/0057

Ra 2023/07/0058

Ra 2023/07/0059

Ra 2023/07/0060

Ra 2023/07/0061

Ra 2023/07/0062

Ra 2023/07/0063

Ra 2023/07/0064

Ra 2023/07/0065

Ra 2023/07/0066

Ra 2023/07/0067

Ra 2023/07/0068

Ra 2023/07/0069

Rechtssatz

Stattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Die revisionswerbenden Parteien bringen vor, dass durch die vorliegende wasserrechtliche Bewilligung für die Versickerung von Oberflächenwässern im Zuge des Festgesteinsabbaus der mitbeteiligten Partei eingeschwemmte Stoffe in das Grundwasser und zu den Quellen der revisionswerbenden Parteien gelangten. Dieser Eintrag von Schadstoffen in den Untergrund und in die Untergrundwässer sei "unumkehrbar". Dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien folgend ist ein unverhältnismäßiger Nachteil anzunehmen. Die mitbeteiligte Partei zeigt in ihrer Stellungnahme keine eigenen Interessen auf, die bei der Abwägung zu berücksichtigen wären vergleiche VwGH 28.10.2020, Ra 2020/07/0081 bis 0100, mwN). Die belangte Behörde verneint zwingende öffentliche Interessen. Den Anträgen war daher stattzugeben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070055.L01