Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
Ra 2023/07/0007
Entscheidungsdatum
19.04.2023
Index
L81506 Umweltschutz Steiermark
L81516 Umweltanwalt Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §56UmweltinformationsG Stmk 2005 §8 Abs1
UmweltinformationsG Stmk 2005 §8 Abs5
VwGVG 2014 §17
VwRallg
Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 1 Stmk. UmweltinformationsG 2005 ist Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden. Soweit allerdings ein Informationssuchender - auch ungeachtet des Entfalls des Antragserfordernisses - ausdrücklich einen bescheidmäßigen Abspruch über sein Begehren beantragt, ist dieser Antrag auch in Bescheidform zu erledigen (VwGH 19.12.2019, Ra 2018/07/0454). Im Gegensatz dazu steht der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 5 Stmk. UmweltinformationsG 2005, setzt die dort normierte Bescheiderlassung ja voraus, dass ihr eine - nicht in Bescheidform ergangene - tatsächliche Mitteilung der begehrten Umweltinformation vorausgegangen ist. Korrespondierend dem Recht der Informationssuchenden nach § 8 Abs. 1 Stmk. UmweltinformationsG 2005 muss aber ein Antragsrecht auf Bescheiderlassung im Falle der Mitteilung der Auskunft auch dem Inhaber und der Inhaberin von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zukommen.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, Stmk. UmweltinformationsG 2005 ist Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden. Soweit allerdings ein Informationssuchender - auch ungeachtet des Entfalls des Antragserfordernisses - ausdrücklich einen bescheidmäßigen Abspruch über sein Begehren beantragt, ist dieser Antrag auch in Bescheidform zu erledigen (VwGH 19.12.2019, Ra 2018/07/0454). Im Gegensatz dazu steht der Anwendungsbereich des Paragraph 8, Absatz 5, Stmk. UmweltinformationsG 2005, setzt die dort normierte Bescheiderlassung ja voraus, dass ihr eine - nicht in Bescheidform ergangene - tatsächliche Mitteilung der begehrten Umweltinformation vorausgegangen ist. Korrespondierend dem Recht der Informationssuchenden nach Paragraph 8, Absatz eins, Stmk. UmweltinformationsG 2005 muss aber ein Antragsrecht auf Bescheiderlassung im Falle der Mitteilung der Auskunft auch dem Inhaber und der Inhaberin von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zukommen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070007.L06
Im RIS seit
24.05.2023
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023
Dokumentnummer
JWR_2023070007_20230419L07