Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/07/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2023/07/0007

Entscheidungsdatum

19.04.2023

Index

L81506 Umweltschutz Steiermark
L81516 Umweltanwalt Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
UmweltinformationsG Stmk 2005 §8 Abs1
UmweltinformationsG Stmk 2005 §8 Abs5
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, Stmk. UmweltinformationsG 2005 ist Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden. Soweit allerdings ein Informationssuchender - auch ungeachtet des Entfalls des Antragserfordernisses - ausdrücklich einen bescheidmäßigen Abspruch über sein Begehren beantragt, ist dieser Antrag auch in Bescheidform zu erledigen (VwGH 19.12.2019, Ra 2018/07/0454). Im Gegensatz dazu steht der Anwendungsbereich des Paragraph 8, Absatz 5, Stmk. UmweltinformationsG 2005, setzt die dort normierte Bescheiderlassung ja voraus, dass ihr eine - nicht in Bescheidform ergangene - tatsächliche Mitteilung der begehrten Umweltinformation vorausgegangen ist. Korrespondierend dem Recht der Informationssuchenden nach Paragraph 8, Absatz eins, Stmk. UmweltinformationsG 2005 muss aber ein Antragsrecht auf Bescheiderlassung im Falle der Mitteilung der Auskunft auch dem Inhaber und der Inhaberin von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zukommen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070007.L06

Im RIS seit

24.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023

Dokumentnummer

JWR_2023070007_20230419L07