Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2023/05/0236
Entscheidungsdatum
24.02.2025
Index
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Oberösterreich
L82000 Bauordnung
Norm
BauRallg
ROG OÖ 1994 §21 Abs2a idF 2015/069
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/05/0237
Ra 2023/05/0238
Ra 2023/05/0239
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/05/0024 E 26. September 2017 RS 1
Stammrechtssatz
§ 21 Abs. 2a OÖ ROG 1994 kommt bei Vorliegen folgender zwei Voraussetzungen zur Anwendung. Zum einen muss es sich um die Errichtung von Teilen eines Betriebes handeln, die sich emissionsseitig wesentlich von der Betriebstype dieses Betriebes unterscheiden (wie Büro- oder Lagernutzungen); zum anderen muss es um die Errichtung derartiger Teile eines Betriebes in einer Widmungskategorie gehen, die nicht der Betriebstype dieses Betriebes entspricht.Paragraph 21, Absatz 2 a, OÖ ROG 1994 kommt bei Vorliegen folgender zwei Voraussetzungen zur Anwendung. Zum einen muss es sich um die Errichtung von Teilen eines Betriebes handeln, die sich emissionsseitig wesentlich von der Betriebstype dieses Betriebes unterscheiden (wie Büro- oder Lagernutzungen); zum anderen muss es um die Errichtung derartiger Teile eines Betriebes in einer Widmungskategorie gehen, die nicht der Betriebstype dieses Betriebes entspricht.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023050236.L04
Im RIS seit
01.04.2025
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Dokumentnummer
JWR_2023050236_20250224L04