Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/05/0024

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2015/05/0024

Entscheidungsdatum

26.09.2017

Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Oberösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg
ROG OÖ 1994 §21 Abs2a idF 2015/069

Rechtssatz

Paragraph 21, Absatz 2 a, OÖ ROG 1994 kommt bei Vorliegen folgender zwei Voraussetzungen zur Anwendung. Zum einen muss es sich um die Errichtung von Teilen eines Betriebes handeln, die sich emissionsseitig wesentlich von der Betriebstype dieses Betriebes unterscheiden (wie Büro- oder Lagernutzungen); zum anderen muss es um die Errichtung derartiger Teile eines Betriebes in einer Widmungskategorie gehen, die nicht der Betriebstype dieses Betriebes entspricht.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050024.J01

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2015050024_20170926J01

Rechtssatz für Ra 2023/05/0236

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0236

Entscheidungsdatum

24.02.2025

Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Oberösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg
ROG OÖ 1994 §21 Abs2a idF 2015/069

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/05/0237
Ra 2023/05/0238
Ra 2023/05/0239

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/05/0024 E 26. September 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 21, Absatz 2 a, OÖ ROG 1994 kommt bei Vorliegen folgender zwei Voraussetzungen zur Anwendung. Zum einen muss es sich um die Errichtung von Teilen eines Betriebes handeln, die sich emissionsseitig wesentlich von der Betriebstype dieses Betriebes unterscheiden (wie Büro- oder Lagernutzungen); zum anderen muss es um die Errichtung derartiger Teile eines Betriebes in einer Widmungskategorie gehen, die nicht der Betriebstype dieses Betriebes entspricht.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023050236.L04

Im RIS seit

01.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Dokumentnummer

JWR_2023050236_20250224L04

Rechtssatz für Ra 2023/05/0240

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0240

Entscheidungsdatum

24.02.2025

Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Oberösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg
ROG OÖ 1994 §21 Abs2a idF 2015/069

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/05/0241
Ra 2023/05/0242
Ra 2023/05/0243

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/05/0024 E 26. September 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 21, Absatz 2 a, OÖ ROG 1994 kommt bei Vorliegen folgender zwei Voraussetzungen zur Anwendung. Zum einen muss es sich um die Errichtung von Teilen eines Betriebes handeln, die sich emissionsseitig wesentlich von der Betriebstype dieses Betriebes unterscheiden (wie Büro- oder Lagernutzungen); zum anderen muss es um die Errichtung derartiger Teile eines Betriebes in einer Widmungskategorie gehen, die nicht der Betriebstype dieses Betriebes entspricht.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023050240.L03

Im RIS seit

01.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Dokumentnummer

JWR_2023050240_20250224L03