Verwaltungsgerichtshof
26.09.2017
Ro 2015/05/0024
Paragraph 21, Absatz 2 a, OÖ ROG 1994 kommt bei Vorliegen folgender zwei Voraussetzungen zur Anwendung. Zum einen muss es sich um die Errichtung von Teilen eines Betriebes handeln, die sich emissionsseitig wesentlich von der Betriebstype dieses Betriebes unterscheiden (wie Büro- oder Lagernutzungen); zum anderen muss es um die Errichtung derartiger Teile eines Betriebes in einer Widmungskategorie gehen, die nicht der Betriebstype dieses Betriebes entspricht.
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050024.J01