Verwaltungsgerichtshof
24.02.2025
Ra 2023/05/0240
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/05/0241
Ra 2023/05/0242
Ra 2023/05/0243
GRS wie Ro 2015/05/0024 E 26. September 2017 RS 1
Paragraph 21, Absatz 2 a, OÖ ROG 1994 kommt bei Vorliegen folgender zwei Voraussetzungen zur Anwendung. Zum einen muss es sich um die Errichtung von Teilen eines Betriebes handeln, die sich emissionsseitig wesentlich von der Betriebstype dieses Betriebes unterscheiden (wie Büro- oder Lagernutzungen); zum anderen muss es um die Errichtung derartiger Teile eines Betriebes in einer Widmungskategorie gehen, die nicht der Betriebstype dieses Betriebes entspricht.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023050240.L03