Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0240

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/05/0241

Ra 2023/05/0242

Ra 2023/05/0243

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/05/0024 E 26. September 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 21, Absatz 2 a, OÖ ROG 1994 kommt bei Vorliegen folgender zwei Voraussetzungen zur Anwendung. Zum einen muss es sich um die Errichtung von Teilen eines Betriebes handeln, die sich emissionsseitig wesentlich von der Betriebstype dieses Betriebes unterscheiden (wie Büro- oder Lagernutzungen); zum anderen muss es um die Errichtung derartiger Teile eines Betriebes in einer Widmungskategorie gehen, die nicht der Betriebstype dieses Betriebes entspricht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023050240.L03