Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/05/0037

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2014/05/0037

Entscheidungsdatum

27.08.2014

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs6;
BauRallg;
GewO 1994 §74;

Rechtssatz

Ist für das Bauvorhaben (Tankstelle) eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich, ist Paragraph 31, Absatz 6, OÖ BauO 1994 zu beachten. Nach dieser Gesetzesbestimmung sind Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen. Andere Einwendungen, z.B. wegen Lärmbelästigung oder sonstiger Immissionen aus dem Bauvorhaben, sind unzulässig und daher zurückzuweisen. Das bedeutet, dass Einwendungen im Hinblick auf etwa die zu erwartenden Immissionsbelastungen im Bauverfahren nur in einem eingeschränkten Umfang zulässig sind, nämlich nur, insoweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der jeweiligen Widmungskategorie betreffen (Hinweis Erkenntnisse vom 19. September 2006, 2005/05/0216, und vom 12. Juni 2012, 2009/05/0105, mwN).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050037.J04

Im RIS seit

10.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2014050037_20140827J04

Rechtssatz für Ra 2023/05/0196

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0196

Entscheidungsdatum

27.10.2023

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8
BauO OÖ 1994 §31 Abs6
BauRallg
GewO 1994 §74

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/05/0197
Ra 2023/05/0198
Ra 2023/05/0199
Ra 2023/05/0200

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/05/0037 E 27. August 2014 RS 4 (hier: Errichtung eines Hotels)

Stammrechtssatz

Ist für das Bauvorhaben (Tankstelle) eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich, ist Paragraph 31, Absatz 6, OÖ BauO 1994 zu beachten. Nach dieser Gesetzesbestimmung sind Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen. Andere Einwendungen, z.B. wegen Lärmbelästigung oder sonstiger Immissionen aus dem Bauvorhaben, sind unzulässig und daher zurückzuweisen. Das bedeutet, dass Einwendungen im Hinblick auf etwa die zu erwartenden Immissionsbelastungen im Bauverfahren nur in einem eingeschränkten Umfang zulässig sind, nämlich nur, insoweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der jeweiligen Widmungskategorie betreffen (Hinweis Erkenntnisse vom 19. September 2006, 2005/05/0216, und vom 12. Juni 2012, 2009/05/0105, mwN).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050196.L04

Im RIS seit

05.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2023050196_20231027L02

Rechtssatz für Ra 2021/05/0165

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0165

Entscheidungsdatum

14.12.2023

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8
BauO OÖ 1994 §31 Abs6
BauRallg
GewO 1994 §74

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/05/0166

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/05/0037 E 27. August 2014 RS 4

Stammrechtssatz

Ist für das Bauvorhaben (Tankstelle) eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich, ist Paragraph 31, Absatz 6, OÖ BauO 1994 zu beachten. Nach dieser Gesetzesbestimmung sind Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen. Andere Einwendungen, z.B. wegen Lärmbelästigung oder sonstiger Immissionen aus dem Bauvorhaben, sind unzulässig und daher zurückzuweisen. Das bedeutet, dass Einwendungen im Hinblick auf etwa die zu erwartenden Immissionsbelastungen im Bauverfahren nur in einem eingeschränkten Umfang zulässig sind, nämlich nur, insoweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der jeweiligen Widmungskategorie betreffen (Hinweis Erkenntnisse vom 19. September 2006, 2005/05/0216, und vom 12. Juni 2012, 2009/05/0105, mwN).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050165.L01

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2021050165_20231214L01

Rechtssatz für Ra 2022/05/0097

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0097

Entscheidungsdatum

15.04.2024

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8
BauO OÖ 1994 §31 Abs6
BauRallg
GewO 1994 §74

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/05/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/05/0037 E 27. August 2014 RS 4 (hier: Errichtung einer LKW-Einstellhalle)

Stammrechtssatz

Ist für das Bauvorhaben (Tankstelle) eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich, ist Paragraph 31, Absatz 6, OÖ BauO 1994 zu beachten. Nach dieser Gesetzesbestimmung sind Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen. Andere Einwendungen, z.B. wegen Lärmbelästigung oder sonstiger Immissionen aus dem Bauvorhaben, sind unzulässig und daher zurückzuweisen. Das bedeutet, dass Einwendungen im Hinblick auf etwa die zu erwartenden Immissionsbelastungen im Bauverfahren nur in einem eingeschränkten Umfang zulässig sind, nämlich nur, insoweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der jeweiligen Widmungskategorie betreffen (Hinweis Erkenntnisse vom 19. September 2006, 2005/05/0216, und vom 12. Juni 2012, 2009/05/0105, mwN).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050097.L01

Im RIS seit

21.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Dokumentnummer

JWR_2022050097_20240415L01

Rechtssatz für Ra 2023/05/0236

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0236

Entscheidungsdatum

24.02.2025

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8
BauO OÖ 1994 §31 Abs6
BauRallg
GewO 1994 §74

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/05/0237
Ra 2023/05/0238
Ra 2023/05/0239

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/05/0037 E 27. August 2014 RS 4 (hier: Erweiterung eines Mühlengebäudes und Überbauung der Durchfahrt)

Stammrechtssatz

Ist für das Bauvorhaben (Tankstelle) eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich, ist Paragraph 31, Absatz 6, OÖ BauO 1994 zu beachten. Nach dieser Gesetzesbestimmung sind Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen. Andere Einwendungen, z.B. wegen Lärmbelästigung oder sonstiger Immissionen aus dem Bauvorhaben, sind unzulässig und daher zurückzuweisen. Das bedeutet, dass Einwendungen im Hinblick auf etwa die zu erwartenden Immissionsbelastungen im Bauverfahren nur in einem eingeschränkten Umfang zulässig sind, nämlich nur, insoweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der jeweiligen Widmungskategorie betreffen (Hinweis Erkenntnisse vom 19. September 2006, 2005/05/0216, und vom 12. Juni 2012, 2009/05/0105, mwN).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023050236.L01

Im RIS seit

01.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Dokumentnummer

JWR_2023050236_20250224L01