Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0097

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2022/05/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/05/0037 E 27. August 2014 RS 4 (hier: Errichtung einer LKW-Einstellhalle)

Stammrechtssatz

Ist für das Bauvorhaben (Tankstelle) eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich, ist Paragraph 31, Absatz 6, OÖ BauO 1994 zu beachten. Nach dieser Gesetzesbestimmung sind Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen. Andere Einwendungen, z.B. wegen Lärmbelästigung oder sonstiger Immissionen aus dem Bauvorhaben, sind unzulässig und daher zurückzuweisen. Das bedeutet, dass Einwendungen im Hinblick auf etwa die zu erwartenden Immissionsbelastungen im Bauverfahren nur in einem eingeschränkten Umfang zulässig sind, nämlich nur, insoweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der jeweiligen Widmungskategorie betreffen (Hinweis Erkenntnisse vom 19. September 2006, 2005/05/0216, und vom 12. Juni 2012, 2009/05/0105, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050097.L01