Durch § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG ist der Behörde seitens des Gesetzgebers die Möglichkeit an die Hand gegeben, organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten einzuführen; die Behörde kann von dieser Möglichkeit Gebrauch machen (vgl. sinngemäß VwGH 17.2.2021, Ro 2021/07/0003, oder 27.9.2019, Ra 2019/02/0008) oder auch davon Abstand nehmen (vgl. etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0276).Durch Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz AVG ist der Behörde seitens des Gesetzgebers die Möglichkeit an die Hand gegeben, organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten einzuführen; die Behörde kann von dieser Möglichkeit Gebrauch machen vergleiche sinngemäß VwGH 17.2.2021, Ro 2021/07/0003, oder 27.9.2019, Ra 2019/02/0008) oder auch davon Abstand nehmen vergleiche etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0276).