Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2022/12/0073
Entscheidungsdatum
20.06.2024
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/05/0071 E 14. Dezember 2007 RS 1 (hier nur der erste Satz)
Stammrechtssatz
Ein in einem Mehrparteienverfahren gegenüber einer Partei erlassener Bescheid erhält dadurch seine rechtliche Existenz, auch wenn er gegenüber den anderen Parteien - solange er ihnen gegenüber nicht erlassen wurde - keine rechtlichen Wirkungen äußert. Eine Partei, die rechtliche Interessen oder einen Rechtsanspruch an einer Verwaltungssache hat, welcher im Verfahren nicht die Stellung einer Partei eingeräumt wurde und gegenüber welcher keine Bescheiderlassung erfolgte, hat nach Abschluss des Verfahrens die Möglichkeit, die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides zu begehren (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 1962, Zl. 0710/60, VwSlg 5794 A/1962) und in der Folge Berufung zur Wahrung ihrer Rechte zu erheben.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120073.L03
Im RIS seit
16.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024
Dokumentnummer
JWR_2022120073_20240620L03