Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0073

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0071 E 14. Dezember 2007 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Ein in einem Mehrparteienverfahren gegenüber einer Partei erlassener Bescheid erhält dadurch seine rechtliche Existenz, auch wenn er gegenüber den anderen Parteien - solange er ihnen gegenüber nicht erlassen wurde - keine rechtlichen Wirkungen äußert. Eine Partei, die rechtliche Interessen oder einen Rechtsanspruch an einer Verwaltungssache hat, welcher im Verfahren nicht die Stellung einer Partei eingeräumt wurde und gegenüber welcher keine Bescheiderlassung erfolgte, hat nach Abschluss des Verfahrens die Möglichkeit, die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides zu begehren (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 1962, Zl. 0710/60, VwSlg 5794 A/1962) und in der Folge Berufung zur Wahrung ihrer Rechte zu erheben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120073.L03