Für die Beurteilung der Parteistellung des übergangenen Nachbarn
ist die Rechtslage anzuwenden, die in jenem Verfahren galt, in dem
der Nachbar Parteistellung wünscht (Hinweis E 2.9.1998, 97/05/0157
und 98/05/0013); das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung bestimmt
sich ja nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache
anzuwendenden Vorschriften (Hinweis E 17.12.1996, 96/05/0150).