Verwaltungsgerichtshof
23.03.1999
98/05/0173
Für die Beurteilung der Parteistellung des übergangenen Nachbarn ist die Rechtslage anzuwenden, die in jenem Verfahren galt, in dem der Nachbar Parteistellung wünscht (Hinweis E 2.9.1998, 97/05/0157 und 98/05/0013); das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung bestimmt sich ja nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften (Hinweis E 17.12.1996, 96/05/0150).