Die Frage, was als Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinn des § 31 Abs. 2 Sbg. NSchG anzusehen und wann von einer relevanten Vernichtung oder Beschädigung dieser Stätten auszugehen ist, kann nur auf Grundlage eines Sachverständigenbeweises beantwortet werden (vgl. VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026, Rn. 39, mwN).Die Frage, was als Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinn des Paragraph 31, Absatz 2, Sbg. NSchG anzusehen und wann von einer relevanten Vernichtung oder Beschädigung dieser Stätten auszugehen ist, kann nur auf Grundlage eines Sachverständigenbeweises beantwortet werden vergleiche VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026, Rn. 39, mwN).