Gegenstand der Prüfung, ob Verbotstatbestände des § 103 Slbg JagdG 1993 bzw. der §§ 31 und 32 Slbg NatSchG 1999 verwirklicht werden, ist das vorliegende Projekt und zwar in der Form, in der es in die Realität umgesetzt werden wird. Zum Antrag und den vorgesehenen CEF-Maßnahmen (bzw. UVE-Maßnahmen), mit denen die geplante Anlage und die Details ihrer Ausführung näher umschrieben werden, treten daher bei dieser Beurteilung die in die Bewilligung aufzunehmenden Auflagen hinzu, die ihrerseits die Anlage inhaltlich mitgestalten. Dies deshalb, weil die Umsetzung einer unter Auflagen erteilten Bewilligung nur auflagenkonform erfolgen darf. Das Gleiche gilt für beantragte Ausgleichsmaßnahmen; auch ihre Wirkung ist daher in die Beurteilung einzubeziehen (vgl. VwGH 27.7.2014, 2013/07/0215, VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190, mwN). Bei der Beurteilung der absichtlichen Erfüllung eines Verbotstatbestands, d.h. ob das bekannte objektive Risiko in Kauf genommen wird, sind diese Elemente miteinzubeziehen.Gegenstand der Prüfung, ob Verbotstatbestände des Paragraph 103, Slbg JagdG 1993 bzw. der Paragraphen 31 und 32 Slbg NatSchG 1999 verwirklicht werden, ist das vorliegende Projekt und zwar in der Form, in der es in die Realität umgesetzt werden wird. Zum Antrag und den vorgesehenen CEF-Maßnahmen (bzw. UVE-Maßnahmen), mit denen die geplante Anlage und die Details ihrer Ausführung näher umschrieben werden, treten daher bei dieser Beurteilung die in die Bewilligung aufzunehmenden Auflagen hinzu, die ihrerseits die Anlage inhaltlich mitgestalten. Dies deshalb, weil die Umsetzung einer unter Auflagen erteilten Bewilligung nur auflagenkonform erfolgen darf. Das Gleiche gilt für beantragte Ausgleichsmaßnahmen; auch ihre Wirkung ist daher in die Beurteilung einzubeziehen vergleiche VwGH 27.7.2014, 2013/07/0215, VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190, mwN). Bei der Beurteilung der absichtlichen Erfüllung eines Verbotstatbestands, d.h. ob das bekannte objektive Risiko in Kauf genommen wird, sind diese Elemente miteinzubeziehen.