Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0066

Entscheidungsdatum

16.12.2019

Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
L65005 Jagd Wild Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

JagdG Slbg 1993 §103
NatSchG Slbg 1999 §31
NatSchG Slbg 1999 §32
VwRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/03/0067 Ra 2018/03/0068

Rechtssatz

Gegenstand der Prüfung, ob Verbotstatbestände des Paragraph 103, Slbg JagdG 1993 bzw. der Paragraphen 31 und 32 Slbg NatSchG 1999 verwirklicht werden, ist das vorliegende Projekt und zwar in der Form, in der es in die Realität umgesetzt werden wird. Zum Antrag und den vorgesehenen CEF-Maßnahmen (bzw. UVE-Maßnahmen), mit denen die geplante Anlage und die Details ihrer Ausführung näher umschrieben werden, treten daher bei dieser Beurteilung die in die Bewilligung aufzunehmenden Auflagen hinzu, die ihrerseits die Anlage inhaltlich mitgestalten. Dies deshalb, weil die Umsetzung einer unter Auflagen erteilten Bewilligung nur auflagenkonform erfolgen darf. Das Gleiche gilt für beantragte Ausgleichsmaßnahmen; auch ihre Wirkung ist daher in die Beurteilung einzubeziehen vergleiche VwGH 27.7.2014, 2013/07/0215, VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190, mwN). Bei der Beurteilung der absichtlichen Erfüllung eines Verbotstatbestands, d.h. ob das bekannte objektive Risiko in Kauf genommen wird, sind diese Elemente miteinzubeziehen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030066.L06

Im RIS seit

03.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020

Dokumentnummer

JWR_2018030066_20191216L07

Rechtssatz für Ra 2023/04/0235

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0235

Entscheidungsdatum

26.11.2024

Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

NatSchG Slbg 1999 §31
NatSchG Slbg 1999 §32
NatSchG Slbg 1999 §51
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0066 E 16. Dezember 2019 RS 7 (hier: ohne den letzten Satz; keine Bezugnahme auf § 103 Slbg JagdG 1993)

Stammrechtssatz

Gegenstand der Prüfung, ob Verbotstatbestände des Paragraph 103, Slbg JagdG 1993 bzw. der Paragraphen 31 und 32 Slbg NatSchG 1999 verwirklicht werden, ist das vorliegende Projekt und zwar in der Form, in der es in die Realität umgesetzt werden wird. Zum Antrag und den vorgesehenen CEF-Maßnahmen (bzw. UVE-Maßnahmen), mit denen die geplante Anlage und die Details ihrer Ausführung näher umschrieben werden, treten daher bei dieser Beurteilung die in die Bewilligung aufzunehmenden Auflagen hinzu, die ihrerseits die Anlage inhaltlich mitgestalten. Dies deshalb, weil die Umsetzung einer unter Auflagen erteilten Bewilligung nur auflagenkonform erfolgen darf. Das Gleiche gilt für beantragte Ausgleichsmaßnahmen; auch ihre Wirkung ist daher in die Beurteilung einzubeziehen vergleiche VwGH 27.7.2014, 2013/07/0215, VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190, mwN). Bei der Beurteilung der absichtlichen Erfüllung eines Verbotstatbestands, d.h. ob das bekannte objektive Risiko in Kauf genommen wird, sind diese Elemente miteinzubeziehen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040235.L10

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Dokumentnummer

JWR_2023040235_20241126L01

Rechtssatz für Ra 2024/07/0220

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0220

Entscheidungsdatum

14.03.2025

Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

NatSchG NÖ 2000 §7 Abs1
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs2
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/07/0221
Ra 2024/07/0222
Ra 2024/07/0223
Ra 2024/07/0224
Ra 2024/07/0225
Ra 2024/07/0226
Ra 2024/07/0228

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0066 E 16. Dezember 2019 RS 7 (hier ohne den letzten Satz und 'artenschutzrechtliche Verbotstatbestände' statt 'Verbotstatbestände des § 103 Slbg JagdG 1993 bzw. der §§ 31 und 32 Slbg NatSchG 1999')

Stammrechtssatz

Gegenstand der Prüfung, ob Verbotstatbestände des Paragraph 103, Slbg JagdG 1993 bzw. der Paragraphen 31 und 32 Slbg NatSchG 1999 verwirklicht werden, ist das vorliegende Projekt und zwar in der Form, in der es in die Realität umgesetzt werden wird. Zum Antrag und den vorgesehenen CEF-Maßnahmen (bzw. UVE-Maßnahmen), mit denen die geplante Anlage und die Details ihrer Ausführung näher umschrieben werden, treten daher bei dieser Beurteilung die in die Bewilligung aufzunehmenden Auflagen hinzu, die ihrerseits die Anlage inhaltlich mitgestalten. Dies deshalb, weil die Umsetzung einer unter Auflagen erteilten Bewilligung nur auflagenkonform erfolgen darf. Das Gleiche gilt für beantragte Ausgleichsmaßnahmen; auch ihre Wirkung ist daher in die Beurteilung einzubeziehen vergleiche VwGH 27.7.2014, 2013/07/0215, VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190, mwN). Bei der Beurteilung der absichtlichen Erfüllung eines Verbotstatbestands, d.h. ob das bekannte objektive Risiko in Kauf genommen wird, sind diese Elemente miteinzubeziehen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070220.L07

Im RIS seit

08.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Dokumentnummer

JWR_2024070220_20250314L07