Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0066

Rechtssatz

Gegenstand der Prüfung, ob Verbotstatbestände des Paragraph 103, Slbg JagdG 1993 bzw. der Paragraphen 31 und 32 Slbg NatSchG 1999 verwirklicht werden, ist das vorliegende Projekt und zwar in der Form, in der es in die Realität umgesetzt werden wird. Zum Antrag und den vorgesehenen CEF-Maßnahmen (bzw. UVE-Maßnahmen), mit denen die geplante Anlage und die Details ihrer Ausführung näher umschrieben werden, treten daher bei dieser Beurteilung die in die Bewilligung aufzunehmenden Auflagen hinzu, die ihrerseits die Anlage inhaltlich mitgestalten. Dies deshalb, weil die Umsetzung einer unter Auflagen erteilten Bewilligung nur auflagenkonform erfolgen darf. Das Gleiche gilt für beantragte Ausgleichsmaßnahmen; auch ihre Wirkung ist daher in die Beurteilung einzubeziehen vergleiche VwGH 27.7.2014, 2013/07/0215, VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190, mwN). Bei der Beurteilung der absichtlichen Erfüllung eines Verbotstatbestands, d.h. ob das bekannte objektive Risiko in Kauf genommen wird, sind diese Elemente miteinzubeziehen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/03/0067

Ra 2018/03/0068

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030066.L06