Verwaltungsgerichtshof
14.03.2025
Ra 2024/07/0220
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/07/0221
Ra 2024/07/0222
Ra 2024/07/0223
Ra 2024/07/0224
Ra 2024/07/0225
Ra 2024/07/0226
Ra 2024/07/0228
GRS wie Ra 2018/03/0066 E 16. Dezember 2019 RS 7 (hier ohne den letzten Satz und 'artenschutzrechtliche Verbotstatbestände' statt 'Verbotstatbestände des Paragraph 103, Slbg JagdG 1993 bzw. der Paragraphen 31 und 32 Slbg NatSchG 1999')
Gegenstand der Prüfung, ob Verbotstatbestände des Paragraph 103, Slbg JagdG 1993 bzw. der Paragraphen 31 und 32 Slbg NatSchG 1999 verwirklicht werden, ist das vorliegende Projekt und zwar in der Form, in der es in die Realität umgesetzt werden wird. Zum Antrag und den vorgesehenen CEF-Maßnahmen (bzw. UVE-Maßnahmen), mit denen die geplante Anlage und die Details ihrer Ausführung näher umschrieben werden, treten daher bei dieser Beurteilung die in die Bewilligung aufzunehmenden Auflagen hinzu, die ihrerseits die Anlage inhaltlich mitgestalten. Dies deshalb, weil die Umsetzung einer unter Auflagen erteilten Bewilligung nur auflagenkonform erfolgen darf. Das Gleiche gilt für beantragte Ausgleichsmaßnahmen; auch ihre Wirkung ist daher in die Beurteilung einzubeziehen vergleiche VwGH 27.7.2014, 2013/07/0215, VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190, mwN). Bei der Beurteilung der absichtlichen Erfüllung eines Verbotstatbestands, d.h. ob das bekannte objektive Risiko in Kauf genommen wird, sind diese Elemente miteinzubeziehen.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070220.L07