Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2019/04/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2019/04/0007

Entscheidungsdatum

02.02.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall zusammengefasst entscheidend, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften gewährleistet ist vergleiche erneut VwGH Ra 2019/04/0125, Rn. 12, mwN). Die bloße Erteilung von Weisungen reicht dafür nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt vergleiche etwa VwGH 27.7.2020, Ra 2020/11/0059, Rn. 8, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019040007.J02

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2019040007_20210202J02

Rechtssatz für Ra 2023/04/0116

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0116

Entscheidungsdatum

23.08.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/04/0007 B 2. Februar 2021 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall zusammengefasst entscheidend, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften gewährleistet ist vergleiche erneut VwGH Ra 2019/04/0125, Rn. 12, mwN). Die bloße Erteilung von Weisungen reicht dafür nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt vergleiche etwa VwGH 27.7.2020, Ra 2020/11/0059, Rn. 8, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040116.L01

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2023040116_20230823L02

Rechtssatz für Ra 2021/04/0080

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/04/0080

Entscheidungsdatum

05.12.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/04/0007 B 2. Februar 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall zusammengefasst entscheidend, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften gewährleistet ist vergleiche erneut VwGH Ra 2019/04/0125, Rn. 12, mwN). Die bloße Erteilung von Weisungen reicht dafür nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt vergleiche etwa VwGH 27.7.2020, Ra 2020/11/0059, Rn. 8, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021040080.L01

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2021040080_20231205L01

Rechtssatz für Ra 2025/04/0085

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/04/0085

Entscheidungsdatum

24.02.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/04/0007 B 2. Februar 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall zusammengefasst entscheidend, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften gewährleistet ist vergleiche erneut VwGH Ra 2019/04/0125, Rn. 12, mwN). Die bloße Erteilung von Weisungen reicht dafür nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt vergleiche etwa VwGH 27.7.2020, Ra 2020/11/0059, Rn. 8, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040085.L01

Im RIS seit

24.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2025040085_20260224L01