Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.08.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0116

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/04/0007 B 2. Februar 2021 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall zusammengefasst entscheidend, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften gewährleistet ist vergleiche erneut VwGH Ra 2019/04/0125, Rn. 12, mwN). Die bloße Erteilung von Weisungen reicht dafür nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt vergleiche etwa VwGH 27.7.2020, Ra 2020/11/0059, Rn. 8, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040116.L01