Im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren kann vom Nachbar im Rahmen seiner Parteistellung die Verletzung von Rechtsvorschriften, die ausschließlich öffentlichen Interessen dienen, nicht geltend gemacht werden, weil die Wahrung anderer als seiner subjektiv-öffentlichen Interessen dem Nachbarn nicht zusteht (vgl. VwGH 26.9.2017, Ra 2015/04/0011).Im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren kann vom Nachbar im Rahmen seiner Parteistellung die Verletzung von Rechtsvorschriften, die ausschließlich öffentlichen Interessen dienen, nicht geltend gemacht werden, weil die Wahrung anderer als seiner subjektiv-öffentlichen Interessen dem Nachbarn nicht zusteht vergleiche VwGH 26.9.2017, Ra 2015/04/0011).