Verwaltungsgerichtshof
12.10.2023
Ra 2023/04/0111
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/04/0112
Ra 2023/04/0113
Ra 2023/04/0114
Im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren kann vom Nachbar im Rahmen seiner Parteistellung die Verletzung von Rechtsvorschriften, die ausschließlich öffentlichen Interessen dienen, nicht geltend gemacht werden, weil die Wahrung anderer als seiner subjektiv-öffentlichen Interessen dem Nachbarn nicht zusteht vergleiche VwGH 26.9.2017, Ra 2015/04/0011).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040111.L04