Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0111

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/04/0112

Ra 2023/04/0113

Ra 2023/04/0114

Rechtssatz

Im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren kann vom Nachbar im Rahmen seiner Parteistellung die Verletzung von Rechtsvorschriften, die ausschließlich öffentlichen Interessen dienen, nicht geltend gemacht werden, weil die Wahrung anderer als seiner subjektiv-öffentlichen Interessen dem Nachbarn nicht zusteht vergleiche VwGH 26.9.2017, Ra 2015/04/0011).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040111.L04